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Leider bringen kleine Kinder nicht nur Freude in das Leben einer Familie, oft richten sie auch Schäden an, welche den Eltern teuer zu stehen kommen können. Eine private Haftpflichtversicherung deckt durch deliktunfähige Kinder entstandene Schäden häufig nicht ab. Sind die Nachkommen noch keine 10 Jahre alt, sollten Eltern ihre private Haftpflichtversicherung überprüfen.
Wenn der Kirschsaft des Nachwuchses einen teuren Teppich ruiniert, der Fußball ein fremdes Fenster zertrümmert oder das erste Fahrrad den Wagen des Nachbars zerkratzt, denken die meisten Eltern, dass nun die abgeschlossene private Haftpflichtversicherung greifen würde – doch dies ist leider meist nicht der Fall. "Niemand sollte sich generell darauf verlassen, dass jeder angerichtete Schaden ganz selbstverständlich von der eigenen Versicherung bezahlt wird", warnt Lilo Blunck vom Bund der Versicherten BdV. (www.bundderversicherten.de)
Kinder unter sieben Jahren sind per Gesetz deliktunfähig und haften daher auch nicht für die von ihnen angerichteten Schäden. Im Straßenverkehr, wo sich Beschädigungen meist besonders kostspielig gestalten, beträgt die Altersgrenze sogar zehn Jahre. Nur wenn Eltern von deliktunfähigen Kindern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, beispielsweise, wenn sie eine vierjährige Tochter stundenlang alleine auf dem Gehweg vor dem Haus spielen ließen oder dem sechsjährigen Sohnemann gestatteten, im Porzellangeschäft wild herumzutoben, haften Eltern für die Schäden ihrer Kinder. Verbindliche Maßstäbe existieren dabei allerdings nicht. Im Zweifelsfall muss vor Gericht entschieden werden, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt oder nicht. Richter haben tendenziell Nachsehen mit jungen Familien, rein juristisch müssten Eltern die zerschossene Fensterscheibe, den zerkratzten Wagen oder den saftgetränkten Teppich meist nicht ersetzen. Doch moralisch fühlen sich die meisten Väter und Mütter dennoch zum Schadenersatz verpflichtet, auch da Kinder ihre Schäden typischerweise im engen, persönlichen Umfeld anrichten. Um das Verhältnis zu Verwandten, Freunden und Nachbarn nicht zu trüben oder gar ganz aufs Spiel zu setzen, greifen Eltern im Schadensfall oft tief in die eigene Tasche. Sofern aus juristischer Sicht keine Pflicht zum Schadensersatz besteht, zahlen auch private Haftpflichtversicherungen nicht.
Eltern von kleinen Kindern sollten daher eine besondere private Haftpflichtversicherung wählen, die auch Schäden deliktunfähiger Kinder problemlos erstattet. Diese wichtige Deckungserweiterung ist nicht zwangsläufig mit zusätzlichen Kosten verbunden, sondern in zahlreichen Familientarifen bereits eingeschlossen. Bei kleinen Kindern in der Familie, sollten somit Versicherungsbedingungen exakt geprüft und der Versicherungsschutz bei Bedarf aufgestockt werden. Veränderungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht existierten, sollten jeder Versicherung generell gemeldet werden. Auch wenn der Vertrag einer Haftpflichtversicherung deliktunfähige Kinder explizit einschließt, sollten Eltern die Geburt eines Kindes somit immer auch der Versicherung bekanntgeben.
Bei älteren Kindern gilt, dass diese während Schulzeit, Lehre, Studium, Wehr- oder Zivildienst auch noch nach dem 18ten Geburtstag über die Eltern haftpflichtversichert sind.
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