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Bei vorübergehenden Reisen, die weniger als drei Monate dauern, ist der mitgeführte Besitz eines Versicherungsnehmers über eine sogenannte Außenversicherung im Rahmen der Hausratversicherung bedingungsgemäß mit abgedeckt. Eventuell gelten jedoch geringere Entschädigungsgrenzen. Überdies ist auch hier, wie in der Hausratversicherung, der einfache Diebstahl nicht mit versichert. Es ist somit ratsam, zusätzlich eine gesonderte Gepäckversicherung abzuschließen.
Das Eigentum eines Untermieters ist nicht über die Hausratversicherung des Versicherungsnehmers mitversichert. Der Untermieter muss seine Sachen eigenhändig versichern.
Wird jedoch ein möbliertes Zimmer vermietet, sind die Besitztümer, die der Untermieter mit Zustimmung des Versicherungsnehmers benutzt, weiterhin versichert.
Es ist dringend empfehlenswert, bei einem längeren Urlaub oder beruflich bedingter, längerer Abwesenheit vom Wohnort, die Hausratversicherung vorab zu informieren. Länger bedeutet hierbei gewöhnlich mehr als 60 Tage. Wird eine längere Abwesenheit der Versicherung nicht mitgeteilt und entsteht in dieser Zeit ein Schaden, so kann eine Versicherung die Zahlung verweigern. Bei längerer Abwesenheit ist es ratsam, eine Person des persönlichen Vertrauens mit der regelmäßigen Kontrolle von Haus oder Wohnung zu beauftragen.
Solange der Sohn eines Versicherungsnehmers keinen eigenen Haushalt gründet, ist sein Besitz im Rahmen der elterlichen Hausratversicherung für die Dauer des Grundwehr- oder Ersatzdienstes mitversichert.
Die meisten Hausratversicherungsverträge sehen folgende "Ehegatten-Regelung" vor:
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus und bleibt der andere Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung bzw. dem bis jetzt gemeinsamen Haus zurück, so gelten als Versicherungsort der neue Wohnsitz des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung bzw. das bisherige Haus. Allerdings gilt dies nur vorübergehend bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags oder längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach greift die Hausratversicherung nur noch am neuen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der ehemalige Partner muss einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen. Die gleiche Regelung tritt bei zusammenlebenden Paaren in Kraft.
Die Rechtsprechung hat entschieden, dass eine kurze Abwesenheit aus Haus oder Wohnung keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Explizit bedeutet dies, dass Sie bei kleineren Besorgungen den Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung nicht einbüßen.
Eine Entschädigungsgrenze ist die Höchstgrenze, bis zu der eine Hausratversicherung leistet. Für einzelne Schäden können im Vertrag unterschiedliche Höchstentschädigungsgrenzen festgelegt sein, beispielsweise für den Verlust von Bargeld. Diese Grenzen werden entweder als Prozentsatz von der Versicherungssumme oder als Höchstbetrag festgelegt. Sie sollten daher genau prüfen, ob Sie mit Ihrer Hausratversicherung alle Gefahren ausreichend abgesichert haben.
Überspannungsschäden sind Schäden, die an elektrotechnischen/ elektrischen Einrichtungen durch überlagerte Spannungsspitzen oder eine unzulässige Nennspannung entstehen. Ursache können beispielsweise atmosphärische Entladungen durch Blitze sein, welche sich über das Stromnetz fortsetzen.
Diese Überspannungsschäden sind in einer Hausratversicherung, mit und ohne Mehrbeitrag, in den Versicherungsschutz einschließbar. Hierbei sollten jedoch die unterschiedlichen Entschädigungsgrenzen bei den verschiedenen Anbietern berücksichtigt werden. Schäden, die als Folge eines Brands oder einer Explosion entstehen, sind üblicherweise mitversichert. Es ist sehr empfehlenswert diese Klausel in den Vertrag einer Hausratversicherung aufzunehmen, sofern man Fernseh-, Audiogeräte oder einen Computer besitzt.
Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung von normalen Sorgfaltspflichten. Sorgfaltspflichten sind Verhaltensregeln, durch die Schäden normalerweise vermieden werden können. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung für längere Zeit verlassen und dabei Türen und/ oder Fenster offen lassen. Auch brennende Kerzen für längere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen und so den Ausbruch eines Feuers zu begünstigen, ist grobe Fahrlässigkeit.
Wir empfehlen, den vertraglichen Einschluss folgender Klauseln zu berücksichtigen:
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